Zwei Menschen sitzen an Laptop-Computern, die auf einem Bürotisch stehen, und diskutieren zusammen

Positions­papier zur Vergütung digitaler Gesundheitsanwendungen

Die Allianz «Digi­tale Trans­for­mation im Gesund­heits­wesen» hat Stellung­nahmen und Vorschläge von Mitglie­dern und interes­sierten Kreisen in das nun vorlie­gende Positions­papier «Vergü­tung digi­taler Gesund­heits­anwen­dungen in der Schweiz» einfliessen lassen.

Dieses wurde im Rahmen der ADTG-Arbeits­gruppe «Wirt­schaft­liche Anreize» von der von Peter Wehrheim (Swiss Medtech) gelei­teten Subgruppe erar­beitet. Wir bedanken uns für die profes­sio­nelle Arbeit. Den Link zum kompletten Positions­papier finden Sie am Ende dieses Ausschnitts:

Unsere Position

Die unter­zeich­nenden Verbände und Organi­sationen fordern Behörden und Politik auf, im Einklang mit der → bundes­rät­lichen Stra­tegie «Gesund­heit2030» in der Schweiz schnellst­möglich ein eigen­ständiges Vergü­tungs­modell für digitale Gesund­heits­anwen­dungen zu schaffen, um diese allen Patien­tinnen und Patienten zügig zugänglich zu machen. 

Dieses Vergü­tungs­modell soll standardi­sierte Kriterien definieren und die Kosten für Techno­logie und Leistungen von Gesund­heits­fach­personen sach­gerecht abbilden. Es soll ein transpa­rentes Verfah­ren für einen raschen Zugang zur Vergü­tung durch die Sozialversicherung definiert werden. 

Das Modell kann sich an der deutschen Digi­tale-Gesund­heits­anwen­dungen-Verordnung (DiGA-V) sowie am daran ange­lehnten franzö­sischen Vergü­tungs­modell PECAN (prise en charge anticipée des dispositifs médicaux numériques) orien­tieren. Es soll dabei auf bereits vorlie­genden Zerti­fizie­rungen aufbauen. Das Verfahren soll zudem den beson­deren Eigen­schaften digitaler Anwen­dungen Rechnung tragen. Dies betrifft u. a. die Erfüllung der Anfor­derungen an Sicherheit,

Qualität, Daten­schutz und Daten­sicherheit: Positive Versor­gungs­effekte (pVE: medizi­nischer Nutzen (WZW 1) oder patien­ten­rele­vante Struktur- und Verfahrens­verbes­serungen in der Versorgung) sollen für den Entscheid berück­sichtigt werden, ob eine Anwendung temporär, definitiv oder aber nicht vergütet wird. Ebenso muss im Falle einer tempo­rären Vergütung nach einer definierten Frist die neu gewon­nene Evidenz nach denselben Krite­rien beur­teilt und entschieden werden, ob die tempo­räre Vergü­tung in eine defini­tive überführt oder aber einge­stellt wird.  

Tarife sollen durch die Tarif­partner und Hersteller zeit­lich befristet verhan­delt werden. Bei Uneinig­keit soll eine unabhän­gige dritte Instanz einen Schieds­ent­scheid fällen, um Blockaden zu vermeiden. 

Das Modell soll sich nicht wie in der DiGA-V definiert auf die reine Selbst­anwendung durch Patien­tinnen und Patienten oder auf die Anwen­dung von Techno­logien niedriger Risiko­klassen beschränken. Wie bereits in PECAN umgesetzt, sollen auch primär von Gesund­heits­fach­personen an Patien­tinnen oder Patienten einge­setzte Anwen­dungen sowie Techno­logien höherer Risiko­klassen darin abge­bildet werden. Gerade Letztere bergen ein hohes Potenzial zur Qualitäts­ver­bes­serung und Kosten­reduktion.


Das Positions­papier «Vergü­tung digi­taler Gesund­heits­anwendungen in der Schweiz» können Sie hierals PDF-Dokument abspeichern.


Foto Charles de Luvio – Unsplash.com


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